Allgemeine Geschäftsbedingungen - Motorradverleih Traunstein
Motorradverleih Traunstein - Karl Furtner
- Mit Abschluss des Mietvertrages verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung
der vereinbarten Miete und der vereinbarten Kaution. Der Vermieter
verpflichtet sich zur Überlassung des Fahrzeugs an den Mieter für
die Dauer der vereinbaren Nutzungszeit.
Die Bedienungsvorschriften
sind durch den Mieter unbedingt einzuhalten. Das Fahrzeug darf
nur mit dem vorgeschriebenen Kraftstoff betrieben werden Auf die
Helmpflicht und die Beleuchtungspflicht wird ausdrücklich hinge-.
wiesen.
Die
Kraftstoffkosten sowie Gebühren, die für die Benutzung bestimmter
Verkehrswege anfallen, trägt der Mieter, dies gilt insbesondere
für mautpflichtige Straßen, auch für die Maul auf österreichischen
Autobahnen.
- Der Mieter anerkennt. das Fahrzeug ohne Beanstandungen
übernommen zu haben, sofern er nicht unverzüglich nach Übernahme
Beanstandungen dem Vermieter meldet.
- Das Fahrzeug darf nur von
dem im Mietvertrag angegebenen Mieter geführt werden. Soll es wahrend
der Mietzeit auch von anderen Personen geführt werden, müssen diese
als weitere Nutzungsberechtigte dem Vermieter bei Abschluss des
Mietvertrages mitgeteilt und im Mietvertrag mit vollständigem Namen
und Anschrift sowie Geburtsdatum aufgeführt werden. Sie müssen
bei Fahrzeugübernahme anwesend sein und Führerschein und Personalausweis
vorlegen. Eine Weitervermietung ist dem Mieter oder einem sonstigen
Nutzungsberechtigten ausdrücklich untersagt.
- Der Mieter ist verpflichtet,
vor der Übernahme des Fahrzeugs den Mietzins für die Dauer der
vereinbarten Mietzeit im Voraus zu bezahlen.
- im Mietpreis ist die Haftpflichtversicherung
enthalten, jedoch keine Vollkaskoversicherung.
Im Falle eines Unfalls der vorn Mieter/Fahrer verursacht wird und
bei dem keine Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer eines
etwaigen Unfallgegners bestehen, haftet daher der Mieter/Fahrer
für den Schaden an dem gemieteten Fahrzeug in voller Höhe. Der
Mieter/Fahrer wird ausdrücklich hingewiesen, dass im Schadensfall
die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben und zur unverzüglichen
Schadensmeldung besteht. Verweigert die Versicherung im Falle einer
Obliegenheitspflichtverletzung Leistungen ganz oder teilweise ist
der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den hieraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
- Beim Abstellen des Fahrzeugs sind alle Teile
verschlossen zu halten, das Lenkradschloss muss eingerastet sein.
Der Mieter/Fahrer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrzeugschlüssel
und Fahrzeugpapiere für Unbefugte nicht zuganglich sind.
Mit Ausnahme
von Fahrten nach Osterreich sind Fahrten ins Ausland nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Vermieters gestattet.
- Irrt Falle eines Unfalls,
Diebstahls, Brands, Wildschadens oder sonstiger Schaden hat der
Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen. Bei einem Unfall
ist umgehend die Polizei hinzuzuziehen. Dies gilt auch bei geringfügigen
selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
Dem Vermieter
sind alle Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen,
die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sowie eine
Unfallbeteiligung zu übermitteln. Der Mieter ist nicht berechtigt,
ein Schuldanerkenntnis abzugeben.
Einen Diebstahl des Fahrzeugs hat der Mieter sofort bei der zuständigen
Polizeistelle unter genauer Angabe des Abstellorts sowie etwa vorhandener
Zeugen zu erstatten.
Der Mieter Ist verpflichtet, dem Vermieter
und dessen Versicherer alle verlangten Auskünfte unverzüglich zu
erteilen.
Im Falle einer Panne ist der Mieter verpflichtet das Fahrzeug zu
sichern und den Vermieter unverzüglich über den Standort zu informieren.
Weisungen des Vermieters im Schadensfall sind unbedingt zu befolgen
- Der
Mieter haftet für alle Schaden, die während der Mietteil an dem
Fahrzeug entstehen, sowie für den Verlust des Fahrzeugs bis zum
Wiederbeschaffungswert. Die Haftung bezieht sich auch auf etwaige
Abschleppkosten, Sachverständigenkosten und Mietausfall. Die Haftung
trifft den Mieter auch dann, wenn der Schaden anlässlich der Überlassung
an Dritte. einschließlich nach dem Mietvertrag zur Nutzung Berechtigte,
entstanden Ist.
Für die Einhaltung der Verkehrsvorschriften während der Mietzeit
haftet ausschließlich der Mieter. im Falle von Verkehrsverstößen
oder Straftaten ist der Vermieter berechtigt, die Person des Mieters
der Polizei mitzuteilen.
- Der Vermieter haftet nicht für unverhersehbare, unvermeidbare und außerhalb
seines Einflussbereiches liegende, von ihm nicht zu vertretende
Ereignisse. Für die Dauer dieser Ereignisse, insbesondere bei höherer
Gewalt, ist der Vermieter von den Pflichten aus dem Mietvertrag
befreit.
- Der Mieter hat das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum
vereinbarten Zeitpunkt bzw. bei vorzeitiger Kündigung des Mietvertrages
aus wichtigem Grund auf Verlangen des Vermieters zu einem früheren
Zeitpunkt n ordnungsgemäßem Zustand und vollgetankt zurückzugeben.
Wird bei der Rückgabe ein Schaden am Fahrzeug festgestellt, den
der Mieter bis dahin nicht gemeldet hat, ist der Vermieter berechtigt,
den Schaden auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen.
Sollte
ein Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht zur Verfügung
gestellt werden können, ist dar Mieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Auf Schadenersatz haftet der Vermieter nur bei Verschulden.
Bei
leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Mietvertrag
durch den Vermieter haftet dieser auf Schadensersatz nur bis zur
Flehe des bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens.
Für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten, haftet
der Vermieter nicht Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie
oder bei schuldhaft verursachten Körperschäden.
- Ist der Mieter Kaufmann
oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland, ist für aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag das
AG Traunstein bzw. AG Traunstein zuständig.
Karl Furnier
Winkl 1 b
83355 Grabenstätt