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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Motorradverleih Traunstein

Motorradverleih Traunstein - Karl Furtner

  1. Mit Abschluss des Mietvertrages verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete und der vereinbarten Kaution. Der Vermieter verpflichtet sich zur Überlassung des Fahrzeugs an den Mieter für die Dauer der vereinbaren Nutzungszeit.

    Die Bedienungsvorschriften sind durch den Mieter unbedingt einzuhalten. Das Fahrzeug darf nur mit dem vorgeschriebenen Kraftstoff betrieben werden Auf die Helmpflicht und die Beleuchtungspflicht wird ausdrücklich hinge-. wiesen.

    Die Kraftstoffkosten sowie Gebühren, die für die Benutzung bestimmter Verkehrswege anfallen, trägt der Mieter, dies gilt insbesondere für mautpflichtige Straßen, auch für die Maul auf österreichischen Autobahnen.

  2. Der Mieter anerkennt. das Fahrzeug ohne Beanstandungen übernommen zu haben, sofern er nicht unverzüglich nach Übernahme Beanstandungen dem Vermieter meldet.

  3. Das Fahrzeug darf nur von dem im Mietvertrag angegebenen Mieter geführt werden. Soll es wahrend der Mietzeit auch von anderen Personen geführt werden, müssen diese als weitere Nutzungsberechtigte dem Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages mitgeteilt und im Mietvertrag mit vollständigem Namen und Anschrift sowie Geburtsdatum aufgeführt werden. Sie müssen bei Fahrzeugübernahme anwesend sein und Führerschein und Personalausweis vorlegen. Eine Weitervermietung ist dem Mieter oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten ausdrücklich untersagt.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, vor der Übernahme des Fahrzeugs den Mietzins für die Dauer der vereinbarten Mietzeit im Voraus zu bezahlen.
  5. im Mietpreis ist die Haftpflichtversicherung enthalten, jedoch keine Vollkaskoversicherung. Im Falle eines Unfalls der vorn Mieter/Fahrer verursacht wird und bei dem keine Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer eines etwaigen Unfallgegners bestehen, haftet daher der Mieter/Fahrer für den Schaden an dem gemieteten Fahrzeug in voller Höhe. Der Mieter/Fahrer wird ausdrücklich hingewiesen, dass im Schadensfall die Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben und zur unverzüglichen Schadensmeldung besteht. Verweigert die Versicherung im Falle einer Obliegenheitspflichtverletzung Leistungen ganz oder teilweise ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

  6. Beim Abstellen des Fahrzeugs sind alle Teile verschlossen zu halten, das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere für Unbefugte nicht zuganglich sind.

    Mit Ausnahme von Fahrten nach Osterreich sind Fahrten ins Ausland nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet.

  7. Irrt Falle eines Unfalls, Diebstahls, Brands, Wildschadens oder sonstiger Schaden hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen. Bei einem Unfall ist umgehend die Polizei hinzuzuziehen. Dies gilt auch bei geringfügigen selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

    Dem Vermieter sind alle Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen, die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sowie eine Unfallbeteiligung zu übermitteln. Der Mieter ist nicht berechtigt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben.

    Einen Diebstahl des Fahrzeugs hat der Mieter sofort bei der zuständigen Polizeistelle unter genauer Angabe des Abstellorts sowie etwa vorhandener Zeugen zu erstatten.

    Der Mieter Ist verpflichtet, dem Vermieter und dessen Versicherer alle verlangten Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

    Im Falle einer Panne ist der Mieter verpflichtet das Fahrzeug zu sichern und den Vermieter unverzüglich über den Standort zu informieren. Weisungen des Vermieters im Schadensfall sind unbedingt zu befolgen

  8. Der Mieter haftet für alle Schaden, die während der Mietteil an dem Fahrzeug entstehen, sowie für den Verlust des Fahrzeugs bis zum Wiederbeschaffungswert. Die Haftung bezieht sich auch auf etwaige Abschleppkosten, Sachverständigenkosten und Mietausfall. Die Haftung trifft den Mieter auch dann, wenn der Schaden anlässlich der Überlassung an Dritte. einschließlich nach dem Mietvertrag zur Nutzung Berechtigte, entstanden Ist.

    Für die Einhaltung der Verkehrsvorschriften während der Mietzeit haftet ausschließlich der Mieter. im Falle von Verkehrsverstößen oder Straftaten ist der Vermieter berechtigt, die Person des Mieters der Polizei mitzuteilen.

  9. Der Vermieter haftet nicht für unverhersehbare, unvermeidbare und außerhalb seines Einflussbereiches liegende, von ihm nicht zu vertretende Ereignisse. Für die Dauer dieser Ereignisse, insbesondere bei höherer Gewalt, ist der Vermieter von den Pflichten aus dem Mietvertrag befreit.
  10. Der Mieter hat das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. bei vorzeitiger Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund auf Verlangen des Vermieters zu einem früheren Zeitpunkt n ordnungsgemäßem Zustand und vollgetankt zurückzugeben. Wird bei der Rückgabe ein Schaden am Fahrzeug festgestellt, den der Mieter bis dahin nicht gemeldet hat, ist der Vermieter berechtigt, den Schaden auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen.

    Sollte ein Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden können, ist dar Mieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Auf Schadenersatz haftet der Vermieter nur bei Verschulden.

    Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Mietvertrag durch den Vermieter haftet dieser auf Schadensersatz nur bis zur Flehe des bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens. Für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten, haftet der Vermieter nicht Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie oder bei schuldhaft verursachten Körperschäden.

  11. Ist der Mieter Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist für aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag das AG Traunstein bzw. AG Traunstein zuständig.

Karl Furnier
Winkl 1 b
83355 Grabenstätt